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Landeshundegesetz NRW Das Landeshundegesetz NRW vom 18.12.2002 löste am 01.01.2003 die Landeshundeverordnung NRW ab. |
Zu den wesentlichen Änderungen zählt nun mehr die Pflicht einer jeden Hundehalterin/eines jeden Hundehalters, Hunde in Bereichen mit viel Publikumsverkehr grundsätzlich anzuleinen. In Fußgänger- und Haupteinkaufsbereichen, allgemein zugänglichen Park-, Garten- und Grünlagen einschließlich Kinderspielplätzen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten sind Hunde somit stets anzuleinen. Dies gilt auch für öffentliche Versammlungen, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
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Die Rasselisten, die durch die Verordnung reglementiert wurden, sind jetzt eingeschränkt worden. Viele Hunderassen, wie z. Z. der Dobermann, gelten nicht mehr als potenziell gefährlich. Unverändert geblieben ist die Pflicht, große Hunde (mehr als 40 cm Schulterhöhe oder mehr als 20 kg Gewicht) beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. Der Hund muss mit einem Mikrochip versehen werden, den ein Tierarzt unter das Fell einsetzt. Eine Tätowierung zur Identifizierung des Hundes reicht nicht aus. Weiterhin muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. Die Halterin oder der Halter müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Haltung von großen Hunden besitzen. Hat jemand bereits mehr als drei Jahre ohne Beanstandung einen großen Hund gehalten, so gilt er als sachkundig. Im Übrigen muss die Sachkunde entweder durch einen Test vor dem Veterinäramt oder durch eine Sachkundebescheinigung einer hierzu berechtigten Stelle oder einer Tierärztin/eines Tierarztes nachgewiesen werden. Besondere Anforderungen werden an die Haltung von Hunden bestimmter Rassen (früher Anlage 2) gestellt. |
Folgende Rassen sind betroffen:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano, Mastino Espanol, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Zur Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes erforderlich. Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für große Hunde. Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist zwingend. Die Sachkunde muss vor dem Veterinäramt erbracht oder durch Bescheinigungen anerkannter Stellen bzw. Tierärztinnen/ Tierärzte nachgewiesen werden. Hunde bestimmter Rassen müssen solange an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, bis sie in einem Verhaltenstest nachgewiesen haben, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, d. h dass sie friedlich sind. Der Verhaltenstest ist personengebunden; nur die Hundeführerin/der Hundeführer, die/der mit dem Hund gemeinsam den Verhaltenstest bestanden hat, darf auch den Hund ohne Leine und Maulkorb führen. |
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Als grundsätzlich gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten folgende Hunderassen (früher Anlage 1): American Staffordshire Terrier, Bullterrier,Pitbullterrier,Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Hunde aller Rassen, die vom Amtstierarzt aufgrund von Vorfällen als gefährlich eingestuft wurden. Für gefährliche Hunde gilt das gleiche wie für Hunde bestimmter Rassen; zusätzlich sind Zucht, Kreuzung, Verpaarung und Handel verboten. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Alle Personen, die gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit sich führen, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Besitzer der Hunde selber und mindestens 18 Jahre alt sein. Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden ist verboten. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet werden. Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, macht sich strafbar. Hunde, auf die sich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können dem Halter weggenommen werden. Für weitergehende Informationen und Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes gerne zur Verfügung. |
Bei CAT4DOGS sind selbstverständlich immer alle Hunde und Menschen Herzlich Willkommen! |
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Ein ganz großes Dankeschön an Hundelobby e.V. für die freundliche Unterstützung und das hier zur Verfügung gestellte Bild- und Informationsmaterial. Für nähere Informationen, klicken Sie bitte auf das Bild und besuchen Sie direkt die Vereinswebseite der Hunde-Lobby. |
Sie erreichen mich über das O2 - Mobilfunknetz unter der Telefonnummer 0176/29728914 (im Notfall auch rund um die Uhr)
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